Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ThermoDyn Produktion & Handel Kern

ThermoDyn Produktion & Handel Kern
Roßmoos 20
D – 87629 Füssen-Weißensee
Mail: info@thermodyn.de

Unsere Käufer werden hiermit ausdrücklich zur Einsicht dieser AGB aufgefordert.

1. Geltung

Vertragspartner des Käufers ist die Firma ThermoDyn Produktion & Handel Kern (im Folgenden ThermoDyn genannt) Roßmoos 20, D-87629 Füssen. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für die von der ThermoDyn abgegebenen Angebote und mit der ThermoDyn abgeschlossenen Verträge. Anders lautende Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn das ThermoDyn diese schriftlich bestätigt.

2. Vertragsschluss

Die Angebote der ThermoDyn sind unverbindlich und freibleibend. Die Angebote der ThermoDyn sind als Aufforderung zur Abgabe von Aufträgen durch den Käufer zu qualifizieren. Aufträge gelten erst dann als vom Käufers erteilt und von der ThermoDyn als angenommen, wenn diese entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich (d.h. innerhalb von drei Werktagen) nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Auftragsersteilung durch den Käufer an die ThermoDyn in schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Form erfolgt ist.

Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich etwaig anfallender Fracht.- und Verpackungskosten.

Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach der Auftragsbestätigung der ThermoDyn, soweit eine solche nicht ergeht, nach den Daten des jeweiligen Lieferscheins.

Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Sollten mündliche Nebenabreden getroffen werden, so bedürfen diese zur Gültigkeit, der Schriftform.

3. Datenspeicherung

Die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten werden von der ThermoDyn gespeichert und verarbeitet. Der Inhalt und die Verwendung unterliegen den Bestimmungen des Bundesdatenschutzes.

4. Lieferung, Gefahrübergang

Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Bei Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die von der ThermoDyn nicht zu vertreten sind, die eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Aussperrung, Transportstörungen u.s.w., auch wenn sie bei unseren Lieferanten und Unterlieferanten eintreten) verlängert sich die vereinbarte Frist im angemessenen Umfang. Die ThermoDyn ist bemüht vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern Lieferfristen schuldhaft nicht eingehalten werden, ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Eventuelle Schadenersatzforderungen durch den Käufer, werden nach Maßgabe der allgmeinen Haftungsregelung begrenzt. Teillieferungen sind in zumutbarem Unfang zulässig.

Die Lieferung erfolgt ab Werk. Der Transport erfolgt stets auf Rechnung, Barzahlung oder Vorkasse und Gefahr des Käufers. Versandweg und Versandmittel sind, sofern nichts anderes schriftlich verinbart ist, der Wahl der ThermoDyn überlassen. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an eine geeignete Transportperson auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn die ThermoDyn den Transport durch eigenes Personal  durchführen läßt.
Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so geht die Gefahr erst mit der Übergabe an ihn über.

Bei Anlieferung von Altstoffen zur Verwertung ist dies in geeigneter Form zu vollziehen (siehe Störstofftabelle). Alle Störstoffe die nicht von der ThermoDyn weiterverarbeitet werden können, werden zurückgegeben oder auf Kosten des Anlieferers entsorgt.

5. Zahlung

Der in den Rechnungen der ThermoDyn benannte Gesamtbruttobetrag ist grundsätzlich sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang bei der ThermoDyn) ab Empfang der Lieferung die Zahlung leistet. Zur Durchsetzung der Ansprüche der ThermoDyn verzichtet der Käufer bei Verzug auf die Einrede der Vorausklage. Ansonsten gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug in der jeweils gültigen Fassung. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit einer Zahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

Gutschriften über Schecks erfolgen, vorbehaltlich des Eingangs und abzüglich der Auslagen und der Werstellung des Tages, an dem die ThermoDyn über den Gegenwert verfügen kann. Wechsel werden zur Zahlung nicht angenommen.
Der Käufer darf lediglich mit den von der ThermoDyn unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechts wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Ansprüche müssen immer aus demselben Vertragsverhältnis beruhen. Die Rückgabe von Sonderanfertigungen und gebrauchter Ware ist grundsätzlich nicht möglich, und hat auf unsere Forderung gegenüber dem Käufers keinerlei reduzierende Wirkung.

6. Gewährleistung

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu prüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch  innerhalb von 7 Tagen durch schriftliche Anzeige an die ThermoDyn zu rügen. Bei Mängeln oder Fehlen einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware kann die ThermoDyn nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). Geringfügige Farbabweichungen und/oder Modelländerungen sowie technische Änderungen, die dem Fortschritt dienen, berechtigen nicht zur Beanstandung. Treten Mängel an Waren auf, die nicht von der ThermoDyn hergestellt wurden, ist die ThermoDyn zweimal zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt die zweite Nachbesserung fehl, kann der Käufer eine Preisminderung oder die Rückgängigmachung des Vertrages fordern. Versteckte Mängel können von Privatleuten innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich gerügt werden. Für Personen i.S. von § 24 AGB-Gesetz gilt eine Mängelrügefrist von 14 Tagen. Wird die Mängelrüge nicht fristgemäß schriftlich erhoben, gilt die Ware als genehmigt und angenommen.

Bei fehlerhafter Anwendung der von der ThermoDyn gelieferten Produkte entfallen alle Gewährleitungsansprüche ebenso wie bei Lieferungen von Produktkomponenten welche zur eigenständigen Weiterverarbeitung durch den Käufer geordert werden.

7. Allgemeine Haftung

7.1.
Schadensersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund bestehen nur:

a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertraglichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdeten Weise verursacht worden ist oder
b) wenn wir hinsichtlich der Kaufsache eine Eigenschaft zugesichert oder eine Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer garantiert haben oder
c) soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und uns der Abschluss einer Versicherung möglich und zumutbar gewesen ist oder
d) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

7.2.
Haftet die ThermoDyn gemäß Ziff. 7.1.a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne daß grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung die ThermoDyn bei Vertragsabschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mußte.

7.3.
Die ThermoDyn haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Nichtvermögensschäden des Bestellers.

7.4.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Beauftragter der ThermoDyn.

7.5.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die ThermoDyn nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

7.6.
Bei unsachgemäßer Verwendung der Ware haftet die ThermoDyn nicht.

8. Eigentumsvorbehalt

Die jeweils gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum der ThermoDyn. Die Einstellungen einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist die ThermoDyn ohne weitere Mahnung berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt ihrerseits die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zu verlangen. Die Verarbeitung und Umbildung der Ware gilt als vorgenommen. Die ThermoDyn gilt insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei der Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt die ThermoDyn Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehasltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht im Eigentum oder Besitz der ThermoDyn befindlichen Ware gemäß $ 947, 948 BGB verbunden, so wird die ThermoDyn Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer nach Verbindung Alleineigentum, so überträgt er dieses Eigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbidung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Miteigentum der ThermoDyn stehenden Ware, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen ist, untentgeldlich für die ThermoDyn zu verwahren.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt der ThermoDyn jedoch bereits bei Lieferung die Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Die ThermoDyn nimmt die Abtretung gleichzeitig an.

Der Wert der Vorbehaltsware entspricht dem jeweiligen Rechnungsbetrag. Ist die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Käufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Käufers an dem Miteigentum entspricht.

Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in eine Mobilie, eine Immobilie oder in ein Fahrzeug jeglicher Art ein- oder angebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung  der Mobilie, der Immoblie oder des Fahrzeuges  entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der ThermoDyn ordnungsgemäß nachkommt, wird die ThermoDyn von ihrer  Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, der ThermoDyn den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet des Rechts der ThermoDyn, die Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen. Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat der Käufer die ThermoDyn unverzüglich schriftlich darüber zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der ThermoDyn die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der ThermoDyn dadurch entstehenden Ausfall.

9. Allgemeines

Auf alle mit der ThermoDyn getätigten Rechtsgeschäfte findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Scheckklagen sowie für alle sich aus den Rechtsbeziehungen mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Kaufbeuren. Die ThermoDyn ist jedoch berechtigt am Hauptsitz den Käufers zu klagen.

10. Sukksesivlieferverträge

Die ThermoDyn ist nicht verpflichtet, Lieferfristen und -termine einzuhalten, wenn frühere Teillieferungen nicht fristgerecht bezahlt wurden. In diesem Fall kann die ThermoDyn die vollständige Bezahlung der in dem Sukksessivvertrag vereinbarten Gesamtmenge vor weiteren Teillieferungen fordern.

Suksessivverträge beziehen sich immer auf das laufende Kalenderjahr. Nimmt der Käufer die Ware bis zum 20. Dezember eines Jahres nicht vollständig ab, kann die ThermoDyn die noch nicht abgerufene Restmenge bis zum Jahresende dem Käufer an dessen Firmensitz liefern.

Sollten Teile dieser AGB’s unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.